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Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde gegründet um die finanziellen Risiken einer Pflege­bedürf­tigkeit zu minimieren. Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) als Pflicht­versicherung trat zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) in Kraft.

Durch Ergänzungsgesetze wurde ihr Umfang seitdem ausgeweitet, insbesondere in Hinblick auf die zunehmende Anzahl dementer älterer Menschen.

  • 2002 das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz.
  • 2012 das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz.
  • 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz.

Antragsberechtigt ist der Versicherte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, für jüngere Versicherte deren Eltern.

Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:

"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung."

Es spielt keine Rolle, in welcher Form man der gesetzlichen Krankenversicherung angehört: als Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges Mitglied. In all diesen Fällen ist man automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

  • Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. In diesem Fall muss aber dem Antrag ein Nachweis über den Abschluss eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Versicherungs­unternehmen beigefügt werden. Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten.
    Wichtig: Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
  • Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an außerordentlich kündigen. Der private Pflegeversicherungs­vertrag muss dabei für die Versicherten selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (Gleichwertigkeit).
  • Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.

Siehe auch: