Tages- und Nachtpflege
Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Dies gilt insbesondere in den Fällen
- einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
- der Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit für die Pflegeperson,
- einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
- einer nur für einige Stunden am Tag notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.
- Pflegebedingte Aufwendungen.
- Aufwendungen für soziale Betreuung.
Die Leistungshöhe ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung. Eine Kombination mit Pflegesachleistungen oder Pflegegeld ist möglich.