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Häusliche Krankenpflege

Ziel der Häuslichen Krankenpflege ist es:

  1. dem Versicherten das Verbleiben in seiner Häuslichkeit bzw. eine frühzeitige Rückkehr in diese zu ermöglichen (Krankenhausvermeidungspflege)
  2. eine ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern (Sicherungspflege).

Inwieweit und in welchem Umfang die durch den Arzt verordneten Leistungen genehmigungsfähig sind, regeln die "Richtlinien über Häusliche Krankenpflege", d. h. nicht alle durch den Arzt verordneten Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen!

Siehe auch:

Krankenhausvermeidungspflege nach § 37,1 SGB V

Die so genannte Krankenhausvermeidungspflege kann dann verordnet werden, wenn:

  • eine Krankenhausbehandlung eigentlich geboten wäre, der Versicherte jedoch aus nachvollziehbaren Gründen eine solche ablehnt;
  • dadurch eine Krankenhauseinweisung vermieden wird. In diesem Fall wird die ambulante ärztliche Behandlung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege so ergänzt, dass die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann;
  • dadurch die Krankenhausbehandlung verkürzt werden kann.

Die Häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistung wird in den letzten Jahren nur noch sehr selten durch die Krankenkasse genehmigt.

Sicherungspflege nach § 37,2 SGB V

Diese auch Behandlungspflege genannte Art der Häuslichen Krankenpflege kann dann verordnet werden, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der Häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann. In der Mehrzahl aller Fälle wird diese Form durch den behandelnden Arzt verordnet.

Die häusliche Krankenpflege wird durch den Haus-, den Facharzt oder eine Klinik verordnet. Dies geschieht in Form eines Formulars ("Verordnung häuslicher Krankenpflege"), in dem der Arzt begründet warum die Behandlungspflege durchgeführt wird und um welche Leistungen es sich handelt (z. B. 3x tägliche Messung des Blutzuckers bei einem verwirrten oder sehbehinderten Patienten). Diese Verordnung wird sowohl vom Pflegedienst als auch vom Patienten unterschrieben und der Krankenkasse zur Genehmigung der Kostenübernahme eingereicht.