Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die so genannten "Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" (nach § 40 Abs. 1 SGB XI) stehen jedem Pflegebedürftigem, der von Angehörigen zuhause gepflegt wird, in Höhe von 40 Euro pro Monat zu, "…wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder durch das Hilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird." Dies gilt auch dann, wenn ein ambulanter Pflegedienst involviert ist und die Angehörigen nur einen Teil der Pflege durchführen.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Wer einen Pflegegrad von 1 - 5 hat.
- Die Pflege muss zu Hause oder aber auch in einer Wohngemeinschaft erfolgen (kein Pflegeheim!).
- Die Pflege wird von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse mit 40 Euro monatlich bezuschusst. Dazu gehören unter anderem:
- Händedesinfektionsmittel.
- Flächendesinfektionsmittel.
- Mundschutz.
- Einmalschürzen.
- Bettschutzunterlagen.
- Einmal-Handschuhe.
- Fingerlinge.
- ...
Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass es zunehmend restriktiver bei der Genehmigung dieser Hilfsmittel zugeht. Hatte man früher die freie Wahl zwischen verschiedenen Produkten, so werden heute in der Regel nur noch so genannte Körbe gestellt, die unterschiedliche Kombination von Pflegehilfsmitteln enthalten.
Der Antrag kann direkt bei der Pflegekasse gestellt werden, wobei der Ablauf nicht bei allen Kassen derselbe ist. Man kann das Organisatorische aber auch einem professionellen Anbieter (einem Sanitätshaus vor Ort oder einem große überregionalen Anbieter) überlassen.
Wenn es um saugende Bettschutzunterlagen geht, dann erstatten einige Kassen auch wieder verwendbare, waschbare Bettschutzunterlagen, obwohl diese nicht zu den oben genannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören. Sie sind bequemer als das Wegwerfmaterial und es werden oftmals die Kosten für bis zu drei Stück pro Jahr übernommen.
Es ist keine ärztliche Verordnung oder ärztliches Rezept nötig. Es muss keine Zuzahlung geleistet werden! Die Laufzeit der Bewilligung ist unterschiedlich von einem Jahr bis unbegrenzt.
Achtung:
- Für alle anderen Pflegehilfsmittel gelten andere Bestimmungen und Zuzahlungspflichten.
- Benötigt der ambulante Pflegedienst bei seiner Tätigkeit zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, so handelt es sich hierbei um notwendige Betriebsmittel des Pflegedienstes und sind durch diesen selbst zu beschaffen.