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Pflegevertrag / Kostenvoranschlag

Seit dem 1. Januar 2002 hat sich mit dem Inkrafttreten des "Pflegequalitätssicherungsgesetzes" auch die zwingende Notwendigkeit ergeben, mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag abzuschließen.

Die Rechtsvorschrift fordert, das diverse Details vertraglich fixiert werden, um auf diesem Wege Klarheit über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, d. h. des Pflegebedürftigen und des Pflegedienstes zu schaffen. Durch den Zwang zum Abschluss eines Vertrages soll der Verbraucherschutz verbessert und Transparenz geschaffen werden.

Der schriftliche Pflegevertrag muss unverzüglich an den Pflegebedürftigen und die Pflegekasse ausgehändigt werden. Auch bei jeder wesentlichen Änderung des Zustandes des Pflegebedürftigen besteht die Pflicht zur Mitteilung an die Pflegekasse.

Der Klient erhält zudem einen Kostenvoranschlag, der es ermöglicht, die anfallenden Kosten abzuschätzen. Dabei muss jedoch auch betont werden, dass es nur in den wenigsten Fällen möglich ist, bereits vor dem Beginn der Pflege, die benötigten Pflegeleistungen exakt abzuschätzen.

Kündigung des Pflegevertrags

Der Pflegebedürftige hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Einsatz den Pflegevertrag ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Ambulante Pflege-Team ist seinerseits in jedem Fall bereit, eine kurzfristige Kündigung seitens des Klienten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren, da wir eine Zusammenarbeit, die nicht auf gegenseitigem Vertrauen begründet ist, nicht für zweckdienlich halten. Natürlich werden wir uns in einem solchen Fall bemühen, Ihnen alternative Pflegedienste zu vermitteln.