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Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel

Die Pflege- und Krankenkassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen verschiedenste Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel zur Verfügung.  Darüber hinaus können die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren.

Der Anspruch besteht unabhängig von der Pflegestufe und orientiert sich an dem vorliegenden Einzelfall. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

1. Pflegehilfsmittel

Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu unterscheiden zwischen

  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln: z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe.
  • technischen Pflegehilfsmitteln: z. B. Mobilitätshilfen, (grundsätzlich leihweise, sonst eine Zuzahlung i. H. v. 10%; Befreiung ist möglich, wenn die Härtefallregelung greift).

a. Pflegehilfsmittel für pflegende Angehörige

Siehe auch: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe haben Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die zur Linderung ihrer Beschwerden und zur Erleichterung der Pflege beitragen. Gemeint sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Hände- und Flächen-Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Fingerlinge oder ähnliche nicht wieder verwendbare Produkte.

 Diese Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse durch den Versicherten selbst beantragt werden. In der Regel wird eine unbegrenzte Dauergenehmigung erstellt, so dass monatlich ein fester Betrag zur Verfügung steht.

Diese Pflegehilfsmittel können dann direkt über ein Sanitätshaus, eine Apotheke oder einen Versand bezogen werden.

b. Technische Pflegehilfsmittel

Technische Hilfen, z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Polster für die Lagerung, Badewannen- oder Duschsitze, Nachtstühle sollen die Versorgung in der häuslichen Umgebung erleichtern.

Ob die Mittel notwendig sind, prüft die jeweilige Pflegekasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Technische Hilfen werden vorrangig leihweise überlassen.

Die Pflegekasse kann die Bereitstellung davon abhängig machen, dass eine Ausbildung im Gebrauch dieser Hilfen erfolgt.

c. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Finanzielle Zuschüsse für diese Maßnahmen können gewährt werden, wenn

  • dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege erst ermöglicht wird.
  • die häusliche Pflege - auch für die Pflegekraft - erheblich erleichtert wird.
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

So ist es z. B. möglich, Türen in der Wohnung zu verbreitern, Türschwellen zu entfernen oder eine Badewanne gegen eine Dusche auszutauschen.  Eine typische Maßnahme wäre auch der Einbau eines Treppenlifters.

Bis zu einem Betrag von mehreren Tausend Euro je Maßnahme können die Pflegekassen im Rahmen ihres Ermessens Zuschüsse gewähren. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v.H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v. H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

2. Hilfsmittel

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Dazu gehören:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel.
  • Hörhilfen,
  • Inkontinenz- und Stomaartikel etc. technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

Anspruchsvoraussetzungen:

Es haben Versicherte nach dem SGB V Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen:

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern
  • oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen
  • oder eine Behinderung auszugleichen.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Hilfsmittel!

Siehe auch:

Genehmigung von Hilfsmitteln

Die Genehmigung von für die Pflege Hilfsmitteln ist in den letzten Jahren mit zunehmendem Kostendruck oftmals problematisch. War es früher in der Regel möglich, ein wichtiges Hilfsmittel wie eine Antidekubitusmatratze zur Vermeidung von Druckgeschwüren oder ein Pflegebett direkt beim ortsansässigen Sanitätshaus zu beziehen, so warten diese heutzutage in der Regel so lange, bis eine Kostenübernahme durch die Kasse vorliegt. Auch kommt es zu Verzögerungen durch die Tendenz der Kassen, ausschließlich mit bestimmten - oft nicht ortsansässigen - Anbietern zusammen zu arbeiten, was die Lieferung des Hilfsmittels zusätzlich verzögert. Dass diese Tendenz den Prophylaxegedanken ad absurdum führt, ist augenscheinlich.